Bestandteil des Beschlusses der Generalversammlung am 4.2.1969

          Änderung bei der Generalversammlung am  30.6.2000

 

 

 

                                                    Satzung

 

       der  Königlich privilegierten Feuerschützengesellschaft Miesbach

 

 

                                                   § 1

                                      Name und Zweck

 

(1)   Die Gesellschaft führt den Namen Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft Miesbach und hat ihren Sitz in  A u , Gemeinde Parsberg, Landkreis Miesbach.

(2)   Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegBl. Sp.1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordung an.

(3)   Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

(4)   Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

                                                   § 2

                                      Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist.

(2)   Mitglied kann werden, wer das 11. Lebensjahr vollendet hat.

(3)   Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.

 

                                                   § 3

                                     Aufnahme von Mitgliedern

 

(1)   Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten  

das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen aushängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.

(2)   Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschafts-

ausschuß gemeinsam. Zu der Sitzung müssen die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.

(3)   Besteht kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet die Generalversammlung über das

Aufnahmegesuch.

(4)  Ein rückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

 

 

 

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalver-    

      versammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuß verliehen 

      werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

 

                                                     § 4

                                    Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt,   

a)     durch Austritt,

b)    durch Ausschluß ( § 6 Abs. 2 Buchst. c),

c)     durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung.

d)    durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafte von mindestens 6 Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.

(2)   Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht 

unbescholten war § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3)   Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützen-

meisteramt aus der Gesellschaft  austreten. Ein Mitglied das nicht zum Schluß eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

(4)   Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr  

geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

 

                                         § 5

                   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen 

und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

(2)   Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a)     die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,

b)    sich jederzeit den Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,

c)     die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnung der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,

d)    die ihnen von der Generalversammlung oder des Schützenmeisteramtes übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

e)     den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu bezahlen.

 

                                              § 6

                            Gesellschaftsdisziplin

(1)   Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

(2)   Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch,

a)     Geldbußen bis zum Betrag von DM 50,--,

b)    Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,

c)     Befristeten oder dauernden Ausschluß aus der Gesellschaft.

(3)   Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluß von den Gesellschaftsveran-

 

staltungen oder den  befristeten Ausschluß aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.

(4)   Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister 

oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gellschaftsmitglied untersucht worden ist.

(5)   Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit 

dem Gesellschaftausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramts und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlußfassung nicht anwesend sein.

(6)  Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß be-

      kanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das 

      Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. 

      Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß noch nicht wirksam wird.

(7)  Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und 

von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muß das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.

 

                                         § 7

                        Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuß und die Generalversammlung.

 

                                               § 8

                               Das Schützenmeisteramt

(1)   Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, 

den Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.

(2)   Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft, der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz 

im  Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.

(3)   Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. 

Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.

(4)   Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in ge-

heimer Wahl  auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr zwei und im darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

(5)   Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des 

Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.

(6)   Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigen 

seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muß als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefaßt werden.

(7)   Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so 

ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.

(8)   Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf-

wendungen dürfen ersetzt werden.

 

                                               § 9

                               Gesellschaftsausschuß

(1)   Der  Gesellschaftsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 

Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.

(2)   Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine 

entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die  Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuß mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(3)   Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlung nur auf Einladung und unter dem 

Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.

(4)  Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 33 Abs2, 6 Abs. 5 und 12 Abs 4 in 

      folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:

a)     Abschluß von Verträgen für die Gesellschaft,

b)    Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung,

c)     Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.

(5)  Der Gesellschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als 

       die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschafts-

       ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden § 3 Abs. 2 und § 6 

       Abs. 5 bleiben unberührt.

(6)   Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom

1.     Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

                                                     § 10

                                       Die Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.

(2)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.

(3)  Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4)  Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5)  Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muß dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

(6)   Ein Beschluß der Generalversammlung ist stets erforderlich für

a)     eine Änderung der Satzung (§ 14),

b)    die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,

c)     Die Entlassung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,

d)    Die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,

e)     Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)     Die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,

g)    Die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,

h)    Die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs 6 und Abs.7),

i)      Die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,

j)      Die Auflösung der Gesellschaft.

(7)  Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.

(8)  Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn

a)     ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 

verlangt

b)    ein  Mitglied gegen den Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen  Beschwerde 

einlegt ( § 6 Abs.7).

(9)  Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Be-

kanntgabe der  Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.

 

                                                      § 11

                                     Schützenkommissar

(1)  Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden be-

schließen, daß die Gesellschaft  als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.

(2)  Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er 

soll im öffentlichem Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

(3)  Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Miesbach und 

vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.

(4)  Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.

(5)  Ein Beschluß des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.

(6)  Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.

(7)  Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

 

                        

                                             § 12

                Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

 

(1)   Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

(2)   Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.

(3)   Der Schützenmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.

(4)   Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnet. Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.

(5)    Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)   Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.

(7)   Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß genehmigte Jahresrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.

(8)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                                               § 13

                           Auflösung der Gesellschaft

 

(1)  Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.

(2)  Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.

(3)  Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das  nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Stadt Miesbach zu übergeben mit der Auflage, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Miesbach zu verwalten. Übernimmt die Stadt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Miesbach keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Stadt, die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt die treuhänderische  Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

 

                                            

 

 

                                   § 14

                     Satzungsänderungen

(1)  Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei

Vierteln der Erschienen geändert werden.

(2)  Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt 

Miesbach vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren  einzuholen.

 

                                          § 15

                            Schlußbestimmungen

(1)   Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Bayer. Staatsministeriums des Innern in 

Kraft.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch 

gelten, aufgehoben.

 

 

                                                        Parsberg , den 4. Febr. 1969

                                                        Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft

                                                                                M i e s  b a  c  h

 

                                                                               (Anton Kühlechner)

1.     Schützenmeister

 

 

 

Geändert lt. Angaben des Finanzamtes in Rosenheim:

                                                              Miesbach, den 30. Juni 2000

                                                              Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft

                                                                                      M i e s b a c  h

 

                                                                                       (Werner Dippold)

                                                                                       1. Schützenmeister

So findet man uns

Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Miesbach e.V.

Schießstattstr. 33

83714 Miesbach

Tel. 08025/6741

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